• Allgemeine Geschäfts­bedingungen

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Arbeit­nehmer­überlassung

1. Allgemeines

Für sämtliche zu der Unternehmens­gruppe hohn group gehörenden Unternehmen im Folgenden benannt:

hohn Personalservice GmbH
Amtsgericht Stuttgart HRB 750924
Geschäftsführer: Markus Hohn und Daniel Hohn

hohn Personal Consulting GmbH
Amtsgericht Stuttgart HRB 755173
Geschäftsführer: Markus Hohn und Daniel Hohn

hohn Consulting GmbH
Amtsgericht Stuttgart HRB 759903
Geschäftsführer: Markus Hohn und Daniel Hohn

(im Folgenden: Personal­dienst­leister) aus und im Zusammenhang mit Arbeitnehmer­überlassungs­verträgen erbrachte oder zu erbringende Dienst­leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Personal­dienst­leister nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftrag­geber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Das Vertrags­verhältnis kommt durch das Angebot des Personal­dienst­leisters nach Maßgabe des Arbeitnehmer­überlassungs­vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen und die schriftliche Annahme­erklärung des Auftrag­gebers mit Unter­zeichnung des Arbeitnehmer­überlassungs­vertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personal­dienst­leister keine Leistungs­pflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertrags­urkunde durch den Auftrag­geber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz (im Folgenden: AÜG)).

2.2. Sofern der Auftrag­geber beabsichtigt, dem Zeit­arbeit­nehmer den Umgang mit Geld und/oder Wert­sachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personal­dienst­leister eine gesonderte Vereinbarung treffen.

2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e.V (GVP). Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk (einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge) und ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge, die der GVP als Rechtsnachfolger des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) abgeschlossen hat, vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen werden.

2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzel­arbeitnehmer­überlassungs­verträge eingesetzter Arbeit­nehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzel­arbeitnehmer­überlassungs­vertrag bezeichneten Einsatz­beginn aus einem Arbeits­verhältnis mit dem Auftrag­geber selbst oder einem mit dem Auftrag­geber konzern­mäßig im Sinne des § 18 Aktien­gesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.

2.5. Der Auftrag­geber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmer­überlassungs­verträge eingesetzter Arbeit­nehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personal­dienst­leister beim Auftrag­geber tätig war. Andernfalls informiert der Auftrag­geber den Personal­dienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz­dauer berücksichtigt.

2.6. Sofern der Personal­dienst­leister dem Auftrag­geber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bau­haupt­gewerbe) überlässt, bestätigt der Auftrag­geber, dass im Einsatz­betrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, den Personal­dienst­leister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen / Kettenverleih

3.1. Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeits­rechtliche Beziehung zwischen dem Zeit­arbeitnehmer und dem Auftrag­geber. Der Personal­dienst­leister ist Arbeit­geber des Zeit­arbeitnehmers. Der Personal­dienst­leister sichert dem Auftrag­geber zu, dass nur Arbeit­nehmer überlassen werden, die in einem Arbeits­verhältnis zum Personal­dienst­leister stehen.

3.2. Der Auftrag­geber sichert zu, dass er Zeit­arbeit­nehmer weder offen (offen­gelegte Arbeitnehmer­überlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmer­überlassung, z. B. Schein­werk­verträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).

3.3. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftrag­geber obliegt diesem die Ausübung des arbeits­bezogenen Weisungs­rechts. Der Auftrag­geber wird dem Zeit­arbeit­nehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Personal­dienst­leister vertraglich vereinbarten Tätigkeits­bereich unterliegen und die dem Ausbildungs­stand des jeweiligen Zeit­arbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktions­recht bei dem Personal­dienstleister.

4. Fürsorge- und Mitwirkungs­pflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutz

4.1. Der Auftrag­geber übernimmt die Fürsorge­pflicht im Zusammenhang mit Arbeits­schutz­maßnahmen am Beschäftigungs­ort des Zeit­arbeit­nehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt den Personal­dienst­leister insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeit­arbeit­nehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

4.2. Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer
4.2.1. behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftrag­geber, diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeit­arbeit­nehmer einzuholen und dem Personal­dienst­leister die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen;
4.2.2. arbeits­medizinische Vorsorge­untersuchungen erforderlich sind, werden diese vom Personal­dienst­leister vor Überlassungs­beginn durchgeführt und dem Auftraggeber nachgewiesen;
4.2.3. Nach­untersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftrag­geber dies dem Personal­dienst­leister schriftlich mit. Nach­untersuchungen werden von dem für den Auftrag­geber zuständigen Werks­arzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Personal­dienst­leister beauftragten Betriebs­arzt auf Kosten des Personal­dienst­leisters durchgeführt. Eine abweichende Kosten­aufteilung kann vereinbart werden.

4.3. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeits­schutz- und Unfall­verhütungs­vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftrag­geber verpflichtet,
4.3.1. gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeit­arbeit­nehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutz­maßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeit­arbeit­nehmers zu treffen;
4.3.2. den Zeit­arbeit­nehmer vor Tätigkeits­beginn gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheits­schutz am entsprechenden Arbeits­platz ausreichend und angemessen zu unterweisen;
4.3.3. die Regelungen des Arbeits­zeit­gesetzes für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftrag­gebers umzusetzen. Die Beschäftigung des Zeit­arbeit­nehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit dem Personal­dienst­leister. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarif­vertrag oder eine Betriebs­vereinbarung aufgrund eines Tarif­vertrags des Auftrag­gebers gemäß § 7 Arbeits­zeit­gesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist;
4.3.4. im Falle von Sonn- oder Feiertags­arbeit dem Personal­dienstleister einen Nachweis darüber zur Verfügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertags­arbeit besteht;
4.3.5. dem Personal­dienst­leister einen Arbeits­unfall sofort zu melden und ihm alle nach § 193 Absatz 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Personal­dienst­leister meldet den Arbeits­unfall bei dem zuständigen Unfall­versicherungsträger.

4.4. Der Auftrag­geber stellt dem Personal­dienst­leister unverzüglich nach Überlassung des Zeit­arbeit­nehmers eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung.

4.5. Zur Wahrnehmung seiner Arbeit­geber­pflichten wird dem Personal­dienst­leister während der Arbeits­zeiten in Absprache mit dem Auftrag­geber ein Zutritts­recht zu den Arbeits­plätzen der Arbeit­nehmer eingeräumt.

4.6. Der Personal­dienstleister hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfall­verhütungs­vorschriften, Sicherheits­regeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftrag­geber hat vor Arbeits­aufnahme der eingesetzten Arbei­tnehmer eine arbeits­platz­spezifische Arbeits­schutz- und Sicherheits­belehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Auftrag­geber zu dokumentieren und dem Personal­dienst­leister in Kopie auszuhändigen.

4.7. Sofern Zeit­arbeit­nehmer des Personal­dienstleisters aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheits­einrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftrag­gebers die Arbeits­leistung ablehnen, haftet der Auftrag­geber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

5. Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern

5.1. Der Auftrag­geber ist berechtigt, einen Zeit­arbeit­nehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personal­dienst­leister zurück­zuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personal­dienst­leister zu einer außer­ordentlichen Kündigung des Arbeits­verhältnisses mit dem Zeit­arbeit­nehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurück­weisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurück­weisung ist der Personal­dienst­leister berechtigt, andere fachlich gleich­wertige Zeit­arbeit­nehmer an den Auftrag­geber zu überlassen.

5.2. Stellt der Auftrag­geber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeit­arbeit­nehmer des Personal­dienst­leisters nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeits­stunden nicht berechnet.

5.3. Darüber hinaus ist der Personal­dienst­leister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftrag­geber überlassene Zeit­arbeit­nehmer auszutauschen und fachlich gleich­wertige Zeit­arbeit­nehmer zu überlassen.

6. Mitteilungspflichten / Anpassung des Verrechnungssatzes

6.1. Der Einsatz in einem anderen als dem im Arbeit­nehmer­überlassungs­vertrag genannten Betrieb des Auftrag­gebers, der Austausch von Arbeit­nehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätig­keiten bedürfen der Zustimmung des Personal­dienst­leisters. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, den Personal­dienst­leister rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der Zeit­arbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Änderungen des Einsatz­ortes sowie des Arbeits­bereiches berechtigen den Personal­dienst­leister zur Änderung des Stunden­verrechnungssatzes.

6.2. Der Auftrag­geber teilt dem Personal­dienst­leister auch vor dem Hinter­grund von Mindest­lohn­verpflichtungen aufgrund des Arbeit­nehmer-Entsende­gesetzes eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeit­nehmer umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass der Personal­dienst­leister berechtigt ist, den vereinbarten Stunden­satz anzupassen, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohn­pflichtig wird oder wenn der Mindest­lohn steigt.

6.3. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, dem Personal­dienst­leister unaufgefordert unverzüglich etwaige für ihn in Zukunft geltenden Tarif­verträge, die eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungs­höchst­dauer von 18 Monaten vorsehen, und/oder etwaige im Betrieb des Auftrag­gebers, an den der Personal­dienst­leister Arbeit­nehmer überlässt, zukünftig geltenden Betriebs­vereinbarungen, die aufgrund eines Tarif­vertrages eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungs­höchst­dauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarif­vertrages und/oder einer Betriebs­vereinbarung eine kürzere Überlassungs­höchst­dauer als 18 Monate geregelt ist.

6.4. Der Auftrag­geber teilt dem Personal­dienst­leister mit, wenn und soweit er den Zeit­arbeit­nehmern Zugang zu seinen Gemeinschafts­einrichtungen gewährt. Über dies­bezügliche Änderungen unterrichtet der Auftrag­geber den Personal­dienst­leister unverzüglich.

7. Personalauswahl / Personaleinsatz / Streik

7.1. Die Personal­auswahl erfolgt durch den Personal­dienst­leister auf Grund­lage der in der textlichen Bedarfs­meldung vereinbarten Anforderungs­profile.

7.2. Der Personal­dienst­leister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungs­beruf existiert, verpflichtet sich der Personal­dienst­leister, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftrag­geber zu über­lassen, das diese Berufs­ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.

7.3. Der Personal­dienst­leister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeit­nehmer, sofern sie nicht Staats­angehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländer­rechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftrag­gebers sind vom Personal­dienst­leister entsprechende Nachweise vorzulegen.

7.4. Der Personal­dienst­leister ist berechtigt, bei dem Auftrag­geber eingesetzte Arbeit­nehmer jederzeit gegen andere Arbeit­nehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungs­profilen entsprechen. Der Auftrag­geber ist hierüber unverzüglich zu informieren.

7.5. Der Auftrag­geber hat einen Anspruch auf Austausch des Zeit­arbeit­nehmers, wenn dieser für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nach­gewiesen werden. Dieser Anspruch steht dem Auftrag­geber auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn im Falle eigener Arbeit­geber­position zur außer­ordentlichen Kündigung berechtigen würde (§ 626 BGB). Ist der Auftrag­geber der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor und will er deswegen den Einsatz des betreffenden Arbeit­nehmers beenden, so hat er den Personal­dienst­leister hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch zu begründen.

7.6. Nimmt der überlassene Arbeit­nehmer seine Tätigkeit beim Auftrag­geber nicht oder nicht zeitgerecht auf, unterrichtet der Auftrag­geber den Personal­dienst­leister hierüber unverzüglich. Unter­bleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftrag­geber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammen­hang mit der nicht oder nicht recht­zeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeit­arbeit­nehmer gegen den Personal­dienst­leister nicht zu.

7.7. Wird der Betrieb des Auftrag­gebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeit­arbeit­nehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatz­verbot für Streiks, die von Mitglieds­gewerk­schaften der DGB-Tarif­gemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeits­kampf­maßnahme eingesetzte Arbeit­nehmer. Demnach wird der Zeit­arbeit­nehmer im Umfang des Streik­aufrufs nicht in Betrieben oder Betriebs­teilen eingesetzt, die ordnungs­gemäß bestreikt werden. Der Auftrag­geber stellt sicher, dass keine Zeit­arbeit­nehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatz­verbot reicht. Der Personal­dienst­leister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeit­nehmer zu über­lassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits­kampfes im Einzel­fall abweichen und den Einsatz von Zeit­arbeit­nehmern vereinbaren (z. B. in Not­dienst­vereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftrag­geber informiert den Personal­dienst­leister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

8. Abrechnung / Preisanpassung

8.1. Bei sämtlichen von dem Personal­dienst­leister angegebenen Verrechnungs­sätzen handelt es sich um Netto­angaben. Der Personal­dienst­leister wird dem Auftrag­geber bei Beendigung des Auftrages – bei fort­dauernder Über­lassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwert­steuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.

8.2. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeits­stunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeits­zeit abzurechnen ist. Es sind die Arbeits­stunden für jeden über­lassenen Arbeit­nehmer durch Tätigkeits­nachweise zu belegen, die je überlassenem Arbeit­nehmer wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftrag­gebers nach sachlicher Prüfung zu unter­schreiben sind. Die überlassenen Arbeit­nehmer haben hierzu die beim Auftrag­geber vorgegebenen Instrumente (Arbeits­zeit­nachweis/elektronische Arbeits­zeit­erfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.

8.3. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, eine zeit­nahe Aus­stellung der Tätigkeits­weise zu ermöglichen. Aus den Tätigkeits­nachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeits­zeit mit Pausen ersichtlich sein.

8.4. Die Rechnungs­beträge sind mit Zugang der von dem Personal­dienst­leister erteilten Abrechnung bei dem Auftrag­geber sofort – ohne Abzug – fällig. Der Auftrag­geber gerät in Verzug, wenn der Rechnungs­betrag nicht innerhalb von 10 Kalender­tagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäfts­konto des Personal­dienst­leisters eingeht, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich ein abweichendes Zahlungs­ziel. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2 BGB). § 288 BGB (Verzugs­zinsen) findet Anwendung.

8.5. Die von dem Personal­dienst­leister über­lassenen Zeit­arbeit­nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Personal­dienst­leister erteilten Abrechnungen befugt. Zahlungen an den Zeit­arbeit­nehmer haben keine Erfüllungswirkung.

8.6. Befindet sich der Auftrag­geber (teilweise) mit der Vergütungs­zahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftrag­geber auf einem Tätigkeits­nachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Personal­dienst­leister steht bei Nicht­leistung durch den Auftrag­geber ein Leistungs­verweigerungs­recht zu.

8.7. Im Falle des Zahlungs­verzuges des Auftrag­gebers ist der Personal­dienst­leister berechtigt, gemäß § 288 Abs. 2 BGB einen Verzugs­zins in Höhe von 9 Prozent­punkten über dem Basis­zins­satz zu verlangen. Dem Auftrag­geber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Personal­dienst­leister nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

8.8. Der Personal­dienst­leister ist berechtigt, die im Arbeit­nehmer­überlassungs­vertrag vereinbarte Überlassungs­vergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kosten­situation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kosten­situation berücksichtigt wird, wie sie z. B. durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarif­werk, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen Branchen­zuschlags­tarif­vertrags oder durch Änderungen beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindest­lohn­pflichtig wird oder wenn der Mindest­lohn steigt.

9. Ausschluss von Auf­rechnung, Zurückbehaltungs­recht und Abtretung

9.1. Der Auftrag­geber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personal­dienst­leisters aufzurechnen oder ein Zurück­behaltungs­recht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftrag­geber geltend gemachte Gegen­forderung ist unbestritten oder rechts­kräftig festgestellt.

9.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen des Personal­dienst­leisters an Dritte abzutreten.

10. Gewährleistung / Haftung

10.1. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeit­nehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftrag­gebers weist er die Qualifikation nach.

10.2. Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeit­nehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftrag­gebers ihre Tätigkeit ausüben, haftet der Personal­dienst­leister nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen. Der Auftrag­geber stellt den Personal­dienst­leister von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Zeit­arbeit­nehmern über­tragenen Tätigkeiten erheben sollten.

10.3. Im Übrigen ist die Haftung des Personal­dienst­leisters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs­gehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungs­beschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungs­tat­bestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflicht­verletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet der Personal­dienst­leister nicht für Arbeits­ergebnisse der Zeit­arbeit­nehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftrag­geber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeit­arbeit­nehmer entstehen.

10.4. Der Auftrag­geber stellt den Personal­dienst­leister von allen Forderungen frei, die dem Personal­dienst­leister aus einer Verletzung des Auftrag­gebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z. B. Prüf- und Mitteilungs­pflichten) erwachsen. Der Personal­dienst­leister verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruch­sstellern auf einschlägige Ausschluss­fristen zu berufen.

11. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision

11.1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftrag­geber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeit­nehmer­überlassungs­vertrages mit dem Arbeit­nehmer des Personal­dienst­leisters ein Arbeits­verhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftrag­geber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeit­arbeit­nehmer ein Arbeits­verhältnis eingeht. Dem Auftrag­geber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeits­verhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

11.2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftrag­geber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personal­dienst­leister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeits­verhältnis eingeht.

11.3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeits­verhältnisses zwischen dem Auftrag­geber und dem Zeit­arbeit­nehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeits­aufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

11.4. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, dem Personal­dienst­leister mitzuteilen, ob und wann ein Arbeits­vertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streit­fall der Personal­dienst­leister Indizien für den Bestand eines Arbeits­verhältnisses zwischen dem Auftrag­geber und dem Zeit­arbeit­nehmer darlegt, trägt der Auftrag­geber die Beweis­last dafür, dass ein Arbeits­verhältnis nicht eingegangen wurde.

11.5. In den Fällen der Ziff. 11.1. und 11.2. hat der Auftrag­geber eine Vermittlungs­provision an den Personal­dienst­leister zu zahlen. Befristete Arbeits­verhältnisse sind im gleichen Umfang provisions­pflichtig wie unbefristete Arbeits­verhältnisse. Die Höhe der Vermittlungs­provision beträgt bei direkter Übernahme des Zeit­arbeit­nehmers ohne vorherige Überlassung 3,5 Brutto­monats­gehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungs­provision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 3 Brutto­monats­gehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 2,5 Brutto­monats­gehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 10. Monats 2 Brutto­monats­gehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 11. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 1,0 Brutto­monatsgehälter.

11.6. Berechnungs­grundlage der Vermittlungs­provision ist das zwischen dem Auftrag­geber und dem Zeit­arbeit­nehmer vereinbarte Brutto­monats­gehalt, mindestens aber das zwischen dem Personal­dienst­leister und dem Zeit­arbeit­nehmer vereinbarte Brutto­monats­gehalt. Der Auftrag­geber legt dem Personal­dienst­leister eine Kopie des unterschriebenen Arbeits­vertrages vor. Bei Unter­brechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeits­verhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungs­provision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwert­steuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

11.7. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeiter­vertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftrag­geber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Brutto­monats­gehaltes das zwischen dem Auftrag­geber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungs­grundlage bildet.

11.8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeit­nehmers in ein Ausbildungs­verhältnis mit dem Auftrag­geber. Berechnungs­grundlage der Vermittlungs­provision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftrag­geber und dem Zeit­arbeit­nehmer vereinbarte Brutto­ausbildungs­vergütung, mindestens aber das zwischen dem Personal­dienst­leister und dem Zeit­arbeit­nehmer zuletzt vereinbarte Brutto­monatsgehalt.

12. Vertragslaufzeit / Kündigung

12.1. Soweit der Arbeit­nehmer­überlassungs­vertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeit­arbeit­nehmers ist der Auftrag­geber berechtigt, das Vertrags­verhältnis mit einer Frist von einem Arbeits­tag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeits­tagen zum Ende einer Kalender­woche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.

12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außer­ordentlichen Kündigung. Beiden Vertrags­parteien steht ein außer­ordentliches Kündigungs­recht mit Monats­frist zum Monats­ende zu, wenn das AÜG grund­sätzlich geändert werden sollte. Der Personal­dienst­leister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn
12.2.1. die Eröffnung des Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Auftrag­gebers beantragt ist, ein Insolvenz­verfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht.
12.2.2. der Auftrag­geber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Frist­setzung nicht ausgleicht.
12.2.3. der Auftrag­geber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt.
12.2.4. der Auftrag­geber eine Preis­anpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert.

12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftrag­geber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personal­dienst­leister in Text­form erklärt wird. Die durch den Personal­dienst­leister überlassenen Zeit­arbeit­nehmer sind zur Entgegen­nahme von Kündigungs­erklärungen nicht befugt.

13. Geheimhaltung / Datenschutz

13.1. Die Vertrags­parteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammen­arbeit bekannt gewordenen Informationen einschließlich aller personen­bezogenen Daten der über­lassenen Zeit­arbeit­nehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über internen Geschäfts­vorgänge und -abläufe der Vertrags­parteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offen­kundig oder allgemein bekannt sind.

13.2. Die Vertrags­parteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungs­erbringung zu verarbeiten und sie weder ander­weitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiter­zuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen.

13.3. Die Vertrags­parteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutz­gesetze. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Daten­geheimnis verpflichtet.

13.4. Die in dieser Ziff. festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammen­arbeit der Parteien fort. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungs­pflichten nicht entgegenstehen. Vom Personal­dienst­leister erhaltene Daten­träger sind zurück­zugeben oder zu vernichten.

14. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift­form. Dies gilt auch für eine Änderung des Schrift­form­erfordernisses selbst. Anstelle der Schrift­form darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personal­dienst­leister über­lassenen Zeit­arbeit­nehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Neben­abreden des Arbeitnehmer­überlassungs­vertrages mit dem Auftrag­geber zu vereinbaren.

14.2. Gerichts­stand für alle Streitig­keiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrags­verhältnis zwischen dem Personal­dienst­leister und dem Auftrag­geber ist der Sitz der jeweiligen Geschäfts­stelle des Personal­dienst­leisters, die den vorliegenden Arbeitnehmer­überlassungs­vertrag geschlossen hat, sofern der Auftrag­geber Kaufmann ist. Der Personal­dienst­leister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichts­standes des Auftrag­gebers geltend machen.

14.3. Für sämtliche Rechts­beziehungen zwischen dem Personal­dienst­leister und dem Auftrag­geber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.4. Der Personal­dienst­leister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streit­beilegung in Verbraucher­sachen gemäß Gesetz über die alternative Streit­beilegung in Verbraucher­sachen teilzunehmen.

14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeit­nehmer­überlassungs­verträge ganz oder teil­weise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

hohn group
Stand: November 2023